Eigentümer sind zur Auskunft verpflichtet

Im Mai startet die deutschlandweite Volkszählung der Statistikämter der Länder.

Beim „Zensus 2022“ handelt es sich um eine bundesweite Erhebung, die alle zehn Jahre stattfindet. Die letzte Befragung fiel auf das Jahr 2011. Aufgrund der Corona-Pandemie entschieden sich das Statistische Bundesamt und die Landesstatistikämter allerdings dazu, die Erhebung um ein Jahr zu verschieben. Der neue Stichtag für den Zensus fällt auf den 15. Mai 2022.

Warum gibt es einen Zensus?

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich dazu verpflichtet, die amtlichen Bevölkerungszahlen sowie weitere Zensusmerkmale alle zehn Jahre zu erfassen. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2022 (ZensG), das die Durchführung der Volkszählung regelt. Als wichtiges politisches Instrument liefern die Ergebnisse des Zensus nicht nur genaue Bevölkerungszahlen, sondern geben auch Auskünfte zu den Lebens- und Wohnverhältnissen der Bevölkerung.

Wer wird konkret befragt?

Beim Zensus handelt es sich um eine Vollerhebung. Da es aus organisatorischen und auch Kostengründen allerdings nicht möglich ist, jeden Bürger der Bundesrepublik zu befragen, wird ein Großteil der Informationen aus bestehenden Verwaltungsregistern genutzt. Dies hat den Vorteil, dass eine Teilerhebung innerhalb der Bevölkerung ausreicht. Die Stichprobengröße dieser Teilerhebung umfasst etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung.

Was wird gefragt?

Wer für die Stichprobe herangezogen wird, wird von seinem Landesamt kontaktiert und die Informationen werden durch Fragebögen oder durch Vor-Ort-Befragungen erhoben. Die Fragebögen können online oder händisch ausgefüllt werden.

Was haben Hausbesitzer davon?

Für Eigentümer ist vor allem die Gebäude- und Wohnungszählung 2022 relevant. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fragen zum Wohnobjekt, wie etwa der Art des Gebäudes, den Eigentumsverhältnissen, dem Gebäudetyp, dem Baujahr, der Heizungsart sowie der Energieträger und der Anzahl der Wohnungen. Zudem werden Informationen zur Wohnung abgefragt, wie beispielsweise der Nutzungsart, der Wohnfläche, der Anzahl der Räume, der Nettokaltmiete, der Leerstandsdauer sowie den Leerstandsgründen.

Wer muss antworten – Eigentümer oder Hausverwaltung?

In der Regel werden die Eigentümer selbst befragt. Falls einer Verwaltung alle benötigten Gebäude- und Wohnungsmerkmale vorliegen, wird die Verwaltung als auskunftspflichtig ausgewählt. Die Auskunftsfähigkeit wird in der Vorbereitungsphase des Zensus bei den Verwaltungen abgefragt. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass sich die Eigentümerseite und Verwaltung darauf verständigen, wer die Auskunft gibt. Hierbei ist eine Auskunft pro Wohneinheit ausreichend.

Was ist beim Thema Datenschutz zu beachten?

Für den Zensus besteht nach § 23 ZensG eine gesetzliche Auskunftspflicht. Die Weitergabe der Daten durch Immobilieneigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ist nach Artikel 6e DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) erlaubt und rechtmäßig zulässig, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Als Vermieter benötigen Sie daher keine gesonderte Einwilligung der Mieter zur Übermittlung ihrer wohnungs- und personenbezogenen Daten an die Statistikämter. Allerdings müssen die betroffenen Mieter nach Artikel 13 Absatz 3 DSGVO vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden.

Jakob Grimm/hug

Info: Zensus Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie ein Musterschreiben zur Benachrichtigung von Mietern erhalten Sie in unserem Infoblatt zum Thema Zensus 2022 unter: https://www.hausundgrund.de/service/infoblatter